Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Der Lieferer liefert ausschließlich aufgrund nachstehender AGB, Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Leistungen.

        I. Preis und Zahlung

  1. Die Preisangaben sind in Euro . Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers
  3. a) bei Geschäften mit einem Bestellwert bis zu € 10.000,00: netto Kasse nach Lieferung und Erhalt der Rechnung.
  4. b) bei Geschäften mit einem Bestellwert über € 10.000,00 und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten: 1/3 des Bestellwertes bei Vertragsabschluß, der Rest bei Lieferung.
  5. c) bei Geschäften mit einem Bestellwert über 10.000,00 und einer Lieferfrist über 3 Monate 30 % des Bestellwertes bei Vertragsabschluß 30 % des Bestellwertes nach gelaserten Musterteilen 30 % des Bestellwertes nach ersten werkzeugfallenden Teilen der Rest bei Lieferung. Wird die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, gilt als Tag der Lieferung das Datum der Meldung der Versandbereitschaft.
  6. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Jahreszinsen in Höhe des für uns geltenden Kontokorrent-Zinssatzes berechnet.
  7. Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- bzw. Konkursverfahrens wird unsere gesamte Forderung sofort fällig.
  8. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teils davon nur insoweit berechtigt, als seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  9. Schecks und Wechsel können zahlungshalber angenommen werden. Diskontspesen und –zinsen sind dem Lieferer gesondert zu vergüten. Zahlungen aller Art gelten erst dann als bewirkt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
  10. Für ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Bestellers kann der Lieferer Sicherheiten in ausreichender Höhe verlangen.


    II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
  1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer) maßgebend.
  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorhergehender Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
  3. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

 

          III. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit der Lieferer Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung bucht.
  2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Schaden.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner dem Lieferer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer.


    IV. Frist für Lieferungen oder Leistungen
  1. Die Einhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
  2. Die Frist gilt als eingehalten:
  3. a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
  4. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, sonstige Naturereignisse oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Unterlieferanten eintreten. Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den vorgenannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Vollzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Nachlässigkeit zwingend gehaftet wird.


    V. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

  1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sache zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Bestellers; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach abgeschlossenem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt.. Nimmt der Besteller das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme im eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
  3. wenn sich der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
  4. angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.


    VI. Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Lieferungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten im Einschichtbetrieb vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
  2. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
  3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
  4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung der Mängel in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten.
  6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung durch die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Die Gewährungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verzögert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.
  9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
  10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. In keinem Fall haftet der Lieferer für irgendwelche Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Produktmängel, entgangene Gewinne etc.
  11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

 

          VII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht, beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel IV Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

         VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird.



          IX. Sonstiges, Gerichtsstand

  1. Der Besteller hat alle eventuell notwendigen Zollformalitäten und Meldungen an Behörden, wie z.B. an die zuständigen Finanzbehörden, vorzunehmen. Im Falle unterlassener oder falscher Meldungen trägt der Besteller die hierdurch entstandenen Kosten.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
  3. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebender Streitigkeiten der Sitz des Lieferers.
  4. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
Nach oben